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            Linda Kornet

 

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News-Archiv | Artikel vom 11.09.2019

Patientenverfügung: In jeder Situation selbstbestimmt leben

Hierzulande hat jeder hat das Recht, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung anderer zu regeln. Aber nicht jeder ist dazu in der Lage, und schon gar nicht in jeder Lebensphase.

Krankheit, ein plötzlicher Unfall oder körperlicher wie auch geistiger Kräfteverfall können uns daran hindern, wichtige Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen. Das Betreuungsrecht regelt, wer Entscheidungen für uns treffen darf, wenn wir selbst nicht dazu in der Lage sind. Es dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Aber handeln Betreuer tatsächlich im besten Interesse der Betreuten?

Eine amtliche Betreuung durch Fremde kann mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht abgewendet werden. Damit räumen Sie einer anderen Person das Recht ein, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich je nach Ihrem Wunsch auf einzelne, aber auch auf alle Angelegenheiten. Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht im Fall der Fälle als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft.

Sie wollen vermeiden, dass andere über Ihre medizinische Betreuung und Behandlung entscheiden, falls Sie selbst dazu nicht in der Lage sind? Dann bestimmen Sie am besten mit einer Patientenverfügung, ob Sie für konkret beschriebene Krankheitszustände bestimmte medizinische Maßnahmen wünschen oder ablehnen. Auf diese Weise dokumentieren Sie Ihre persönlichen Wünsche und Werte.

Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung entscheiden Sie schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens. Weiterführende Informationen veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de im Internet.  




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